Eine neue Verordnung tritt am 1er März 2023, Datum ab dem die Genehmigung zur Umnutzung einer Wohnung in eine möblierte Beherbergungsstätte unterliegt dem Ausgleichsprinzip.
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I.

Um Lösungen für die Schwierigkeiten bei der Wohnungssuche in der Region zu finden, wollte die Stadtgemeinde Baskenland die Entwicklung möblierter Touristenunterkünfte regulieren.

Seit dem 1. Januar 2020 ist die Nutzungsänderung von Wohnräumen genehmigungspflichtig.

Das Gebiet der Baskenland-Gemeinschaft, das aufgrund seines Lebensumfelds besonders attraktiv ist, steht an seiner Küste unter einem sehr hohen Wohnungsdruck. Angesichts eines erheblichen Migrationsbeitrags und einer relativ anhaltenden Nachfrage nach Zweitwohnungen haben lokale Haushalte Schwierigkeiten, eine Unterkunft zu finden. Tatsächlich trägt die unkontrollierte Verbreitung von möblierten Touristenunterkünften (Änderung der Nutzung von Wohnräumen) zur Verschärfung des Mangels an ganzjährig bewohnten Wohnungen bei. Um sicherzustellen, dass das Gleichgewicht zwischen traditionellem Wohnen und touristischen Wirtschaftsaktivitäten gewahrt bleibt, wollten die CAPB und die 24 betroffenen Gemeinden die Entwicklung möblierter Touristenunterkünfte regulieren.

Seit dem 1. Januar 2020 ist die Nutzungsänderung von Wohngebäuden gemäß den vom CAPB-Gemeinschaftsrat am 28. September 2019 beschlossenen Vorschriften genehmigungspflichtig.

Die Schritte des Besitzers

Der Eigentümer einer möblierten Touristenunterkunft kann je nach Art seiner Räumlichkeiten unterschiedlichen Arten von Erklärungen unterliegen: 

  • Der Antrag auf Genehmigung zur Nutzungsänderung der möblierten Wohnung :
    Letzteres ist für alle dauerhaft oder zeitweilig eingerichteten Beherbergungsbetriebe ab dem ersten Miettag obligatorisch. Der Hauptwohnsitz darf nicht länger als 120 Tage im Jahr vermietet werden, er unterliegt keinem Antrag auf befristete Nutzungsänderung.
    Für Unterkünfte in Bidart ist das Genehmigungsantragsformular an folgende Mailbox zu senden: change-usage@communaute-paysbasque.fr  oder online per Klick HIER.
  • Die Erklärung über die Vermietung einer möblierten Touristenunterkunft (Anfrage Registrierungsnummer):
    Nach Erhalt der vom Bürgermeister der Gemeinde erteilten befristeten Nutzungsänderungsgenehmigung müssen Sie die eingerichtete Beherbergungsstätte vorab anmelden, um eine Registrierungsnummer zu erhalten (es handelt sich um Haupt- und Nebenwohnungen). Sie wird über die Online-Plattform für die Kurtaxe durchgeführt, die auf der Website der zugänglich ist Rathaus von Bidart.
    Jede nicht konforme oder fehlerhafte Erklärung wird mit Geldstrafen in Höhe von 5000 bis 10 Euro geahndet.
    Diese Nummer ist für die Schaltung einer Anzeige auf saisonalen Mietplattformen (Airbnb, Abritel usw.) obligatorisch.
     
  • Die Erklärung und Zahlung der Kurtaxe über die Online-Touristensteuerplattform, die von der Website der Rathaus von Bidart.
    Die Stadt Bidart erhebt die eigentliche Kurtaxe. Das Produkt der Kurtaxe wird für Ausgaben zur Förderung des touristischen Besuchs der Gemeinde verwendet.
    Die Kurtaxe wird von Kunden von Beherbergungsbetrieben direkt an den Gastgeber oder an die Online-Vermietungsplattform (Airbnb, Abritel usw.) gezahlt.

  • Vermietung eines Nebengebäudes oder einer Unterkunft im Hauptwohnsitz (Studio oder umgebaute Garage usw.).
    Bei einer Teilumwandlung, der Aufteilung einer Wohnung in mehrere kleinere Wohnungen oder der Errichtung eines Anbaus auf dem Grundstück der Liegenschaft müssen Sie sich an das Stadtplanungsamt Ihrer Gemeinde wenden.

→ Um mehr über die verschiedenen Schritte zu erfahren und sich Schritt für Schritt anleiten zu lassen, gehen Sie zu diese Website der Agglomeration Baskenland.

Um klarer zu sehen

Möblierte Unterkunft - L324-1-1 Tourismuskodex
Möblierte Touristenunterkünfte sind Villen, Wohnungen oder möblierte Studios zur ausschließlichen Nutzung durch den Mieter, die vorübergehenden Kunden zur Vermietung angeboten werden, die dort keinen Wohnsitz nehmen und einen Aufenthalt mit einer täglichen, wöchentlichen oder monatlichen Miete verbringen.

Nutzungsänderung - L631-7 Bau- und Wohnungsbauordnung
Eine Nutzungsänderung stellt die wiederholte kurzzeitige Vermietung von möblierten Räumlichkeiten, die zum Wohnen bestimmt sind, an vorbeiziehende Kunden dar, die dort keinen Wohnsitz nehmen.
Diese möblierte Vermietung gilt als wirtschaftliche Tätigkeit. Folglich kann der Eigentümer dieser Räumlichkeiten einer vorherigen Genehmigung bedürfen.

Hauptwohnsitz
Mindestens 8 Monate im Jahr belegte Unterkunft, ausgenommen Berufspflicht, gesundheitliche Gründe oder Fälle höherer Gewalt.

Zweitwohnsitz
Jede andere Unterkunft als der Hauptwohnsitz: Ferienhaus, Mietinvestition usw.

Bei Fragen, ein telefonischer Empfang ist von Montag bis Freitag von 9 bis 12 Uhr unter 05 59 48 30 85 für Sie reserviert.

Alle Informationen und Formulare sind vorhanden Sie finden hier.